Besteuerung in Argentinien

„Im praktischen Leben rettet nicht das Vertrauen, sondern das Misstrauen.

Napoleón Bonaparte

Unternehmensbesteuerung

Ein Überblick

1.   Unternehmensbesteuerung – Ein Überblick 

STEUER

SATZ %

Unternehmseinkommen

25 / 30 / 35

Kapitalerträge

25 / 30 / 35

Kapitalertragssteuern:

Dividenden

7

Zinsen

15.05 / 35

Lizenzgebühren (Patente, Markenzeichen und Know-how)

28

Lizenzgebühren (Urheberrechte)

12.25 / 31.5

Lizenzgebühren (andere)

31.5

Gebühren (fachspezifisch)

21 / 31.5

Gebühren (Management)

24.5 / 31.5

Interne Ausschüttungen

7 / 13

Die Nettobetriebsdefizite können für fünf Steuerperioden vorgetragen werden.

2.   Einkommens- und Körperschaftssteuer

2.1.   Körperschaftssteuer

Inländische Körperschaften werden nach dem Welteinkommensprinzip besteuert. Alle Gewinne, einschließlich Kapitalerträge, sind steuerpflichtig. Nichtansässige Unternehmen werden nur auf der Grundlage der inländischen Einkünfte besteuert.

Für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2021 beginnen, gilt ein progressives Körperschaftsteuersystem. Ausnahmsweise unterliegen Einnahmen aus Glücksspielen in Casinos, aus elektronischen Slots oder aus digitalen Plattformen dem Einkommenssteuersatz von 41,5%.

STEUERBARES JAHRESEINKOMMEN

UNTERE STEUERGRENZE

STEUERSATZ BEI ÜBERSCHREITUNG DES MINDESTBETRAGS

ARS

ARS

ARS

%

0

5 Million

0

25%

5 Million

50 Million

1.25 Million

30%

50 Million

und darüber

14.75 Million

35%

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage enthalten.

Der Abzug von Zinsen und Währungsverlusten aus Finanzdarlehen mit verbundenen Unternehmen ist auf den höheren Betrag beschränkt: (i) 30 % des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen); oder (ii) ARS 1.000.000. Unter anderen sind die mit den Dritten hochverschuldeten Wirtschaftsgruppen ausgeschlossen. In einem Steuerjahr nicht abzugsfähige Zinsüberschüsse oder Fremdwährungsverluste können fünf Jahre lang vorgetragen werden. Diese Beschränkung des Steuerabzugs gilt nicht für Steuerjahre, in denen der Inflationsausgleichsmechanismus Anwendung findet.

Ausschüttungen von Dividenden und Gewinnüberweisungen von Zweigniederlassungen unterliegen einer Quellensteuer bzw. einer zusätzlichen Steuer von 7%.

Ansässige Unternehmen können u.U. im Ausland bereits gezahlte Steuern in Argentinien bis zu dem Betrag der Steuerschuld anrechnen lassen, der sich bei Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte bei der Bemessungsgrundlagenberechnung im Inland ergibt.

Besteuert wird der Gewinn einer Periode, nachdem Wertberichtigungen gemäß des argentinischen Steuerrechts vorgenommen wurden. Ausnahmen sind normalerweise nicht gegeben. Ausgaben sind abzugsfähig, wenn diese zum steuerpflichtigen Gewinn beigetragen haben.

Das Inventar (der Bestand) wird nach den Bewertungsvorschriften des bestehenden Steuerrechts bewertet, das einen Wert festlegt, der zwischen den Anschaffungskosten und dem Marktwert am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums liegt. Anlagen und andere Investitionen, die ab dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können bei der Inflation geändert werden, um die Wertverluste, sowie deren berechenbare Kosten bei dem Verkauf oder Transfer zu bestimmen.

Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen sind erlaubt, müssen jedoch korrekt nach den Methoden gemäß der Rechtsvorschiften ermittelt werden.

Betriebsvermögen wird normalerweise linear abgeschrieben über dessen Nutzungsdauer (leistungsabhängige Abschreibungsmethoden sind u. U. auch möglich). Das Gesetz schreibt keine konkreten Abschreibungsraten für bewegliche Vermögensgegenstände vor.

Die Anwendung des Inflationsanpassungsmechanismus wird für Steuerjahre festgelegt, in denen ein Prozentsatz der Schwankung des Einzelhandelspreisindex (IPC) von mehr als 100% in den 36 Monaten vor dem Abschluss des betreffenden Steuerjahres überprüft wird.

Verluste können bis zu fünf Steuerperioden vorgetragen werden. Verluste ausländischer Herkunft können nur mit den entsprechenden ausländischen Einkünften verrechnet werden. Verlustrückträge sind nicht erlaubt.

Der Veranlagungszeitraum eines Unternehmens entspricht dessen Wirtschaftsjahr. Unternehmen sind verpflichtet, insgesamt zehn monatliche Vorauszahlungen, beginnend im sechsten Monat des Veranlagungszeitraums, zu tätigen. Die erste Vorauszahlung muss 25 % und die letzte 8,33 % der veranlagten Steuer des letzten Jahres betragen, reduziert um bereits gezahlte, zurückbehaltene Steuer, die den gleichen Veranlagungszeitraum betrifft.

Unternehmen müssen zu einem bestimmten Datum im fünften Monat nach Ende des Veranlagungszeitraums ihre Steuererklärung einreichen und jegliche Forderungen begleichen.

2.2.   Steuer auf persönliche Güter

Investments in das Eigenkapital argentinischer Unternehmen durch ausländische Investoren und durch Inländer werden mit einem Steuersatz von 0,5 % besteuert.

Diese Investmentsteuer muss das argentinische Unternehmen zahlen, welches Anspruch auf eine Steuererstattung von den Investoren hat.

2.3.   Kontosteuer auf Geldtransfers

Ein- und Auszahlungen auf Konten unterliegen dieser Steuer zu einem Steuersatz von 0,6 %. Ein erhöhter Satz von 1,2% gilt für Abbuchungen von Bargeld, mit Ausnahme von Bankkonten von Kleinst- und Kleinunternehmen. Von dem auf die Einzahlung fallenden Anteil der Steuer können 33 % zur Einkommenssteuer und/oder zur Steuer auf den vermuteten Mindestgewinn angerechnet werden.

Die folgenden Vorgänge können anstelle von Ein- und Auszahlungen auf Konten getätigt werden und werden deshalb zu einem erhöhten Steuersatz von 1,2 % besteuert:

  1. Sammelverwaltung von Schecks, Rechnungen und allen anderen Instrumenten;

  2. Abhebungen und Transfers ausgeführt aus diversen Gründen;

  3. Zahlungen im Auftrag und/oder im Namen eines

In diesen Fällen können 17 % der Steuer zur Einkommenssteuer angerechnet werden.

Umgekehrt werden von Getreidemaklern, Viehzuchtbetrieben und anderen Zwischenhändlern stammende Ein- und Auszahlungen mit einem reduzierten Steuersatz von 0,075 % ohne Anrechnungsberechtigung besteuert.

2.4.   Umsatzsteuer

Die Provinzen und die Stadt Buenos Aires besteuern Bruttoeinnahmen, die aus regelmäßig ausgeübter ökonomischer Aktivität resultieren.

Die Steuersätze differieren, abhängig von der Art der Aktivität, zwischen 1 % und 5,5 %. Exporte sind prinzipiell ausgenommen. Primär- und Industrieproduktionsaktivitiäten – außer Verkäufe an Endverbraucher – können u. U. auch von der Steuer ausgenommen werden.

2.5.   Stempelsteuer

Die Provinzen und die Stadt Buenos Aires besteuern Vertragsentgelte für schriftlich dokumentierte Verträge. Die Steuersätze differieren generell zwischen 0,5 % und 4 %, abhängig von der Art des Vertrages und von der Jurisdiktion, in der dieser aufgesetzt wurde.

2.6.   Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber müssen Beiträge zur Unterstützung des Sozialversicherungssystems und des Gesundheitssystems leisten.

Die Beitragssätze zum Sozialversicherungssystem sind wie folgt

BEITRAG DES ARBEITGEBERS

Steuer

Arbeitgeber des privaten Sektors, wenn ihre Haupttätigkeiten „Handel“ oder „Dienstleistungen“ sind und ihre Gesamteinnahmen den Schwellenwert für die Einstufung als mittlere Unternehmen überschreiten

 

20.4%

Andere Arbeitgeber

18.0%

Der monatliche steuerfreie Betrag von 7.0063,68 ARS ist von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage jedes Mitarbeiters abziehbar. Arbeitgeber mit einer Belegschaft von bis zu 25 Mitarbeitern können einen zusätzlichen monatlichen globalen steuerfreien Betrag von 10.000 ARS abziehen.

Die tatsächlich an das Sozialversicherungssystem gezahlten Arbeitgeberbeiträge sind auf die Mehrwertsteuer anzurechnen (nach bestimmten Prozentsätzen auf der Grundlage der Region des Landes).

Die Beiträge der Arbeitgeber zum Gesundheitssystem bleiben unverändert: 6%.

Arbeitgeber zahlen zusätzliche Beträge, die auf verschiedenen Grundlagen für die Arbeitslosen-, Lebens-, Invaliditäts- und Arbeitnehmerentschädigungsversicherung berechnet werden.

2.7.   Lokale Grundsteuer

In der Stadt Buenos Aires setzt sich die lokale Grundsteuer aus zwei Steuern zusammen: (i) Grundsteuer und (ii) Blitz-, Kehr- und Reinigungsgebühr („ABL“). Beide werden jährlich berechnet und basieren auf der Immobiliensteuerbewertung (VFH[1]) und einem Index mit der Bezeichnung USC.

USC ermöglicht die Aufrechterhaltung gleicher und homogener technischer Bewertungen, ohne die steuerliche Grundlage für andere Steuern oder für Befreiungen für Rentner und behinderte Menschen zu beeinträchtigen. Es wurde in 4 gegründet (es kann jährlich geändert werden).

Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Grundsteuer und ABL ist VFH x USC. Im Fall von ABL wird auf diese Steuerbemessungsgrundlage ein Satz von 0,5% angewendet. Bei der Grundsteuer wird die Schätzung nach folgender Tabelle vorgenommen:

VFH x USC

FESTER BETRAG

STEUERSATZ ÜBER DIE GRENZE

VON

BIS

ARS

ARS

ARS

%

0

200,000

0

0.40

200,000

400,000

800

0.45

400,000

600,000

1,700

0.50

600,000

800,000

2,700

0.55

800,000

1,000,000

3,800

0.60

1,000,000

1,200,000

5,000

0.65

1,200,000

und darüber

6,300

0.70

2.8.   Gemeindepreise

Jede Gemeinde erhebt Zuschläge auf Dienstleistungen für dort ansässige Personen. Allgemein werden die Zuschlagsraten im Zusammenhang mit bestimmten Variablen berechnet (z. B. entwickelte Tätigkeit, besetzte Fläche und Umsatzhöhe).

2.9.    Sonstige wichtige Steuern 

STEUER

SATZ %

Mehrwertsteuer (IVA) – Standardrate

21

Mehrwertsteuer (IVA) – andere Raten

5/ 10.5 / 27

Steuer auf Einkäufe von Fremdwährung (ohne besonderen Zweck) und bestimmte Einkäufe von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland

30

Sonstige örtliche Steuern auf Immobilien usw.

Verschiedene

Der Importeur von Waren und Dienstleistungen in Argentinien ist zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den Wert der eingeführten Waren und Dienstleistungen verpflichtet, die für den Importeur die Umsatzsteuer darstellt.

Es gibt eine ständige Regelung für die Erstattung von Mehrwertsteuerguthaben, die beim Kauf, Bau, der Herstellung oder dem Import von Gegenständen des Anlagevermögens anfallen und nach sechs aufeinanderfolgenden Steuerperioden (Monaten) ab dem Erwerb immer noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen bestehen.

2.10. Quellensteuer bei Doppelbesteuerungsabkommen

Argentiniens Doppelbesteuerungsabkommen, die Maximalsteuersätze festlegen, die unter den allgemeinen liegen, sehen folgende Raten vor:

Deutschland

15

0/10/15

15

Italien

15

0/20

10/18

Mexico

10/15

0/12

10/15

Niederlande

10/15

0/12

3/5/10/15

Norwegen

10/15

0/12

3/5/10/15

Katar

5/10/15

0/12

10

Russland

10/15

0/15

15

Spanien

10/15

0/12

3/5/10/15

Schweden

10/15

0/12.5

3/5/10/15

Schweiz

10/15

0/12

3/5/10/15

Vereinigte Arabische Emirate

10/15

0/12

10

Vereinigtes Königreich

10/15

0/12

3/5/10/15

(*) Ohne Begrenzung.

3.   Besteuerung von Privatpersonen

3.1.   Einkommenssteuer – im Angestelltenverhältnis

Inländer werden nach dem Welteinkommensprinzip steuerlich veranlagt. Steuerausländer unterliegen nur mit ihren argentinischen Einkünften der Steuerpflicht.

Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die über einen permanenten Wohnsitz in Argentinien verfügen oder sich für zwölf Monate in Argentinien niedergelassen haben, werden als Steuerinländer betrachtet. Jedoch wird bei Einzelpersonen mit Wohnsitz und Arbeitsverträgen in Argentinien, für einen Zeitraum von weniger als 5 Jahren, nur das argentinische Einkommen besteuert.

Besteuertes Einkommen von Arbeitnehmern beinhaltet alle Gehälter, unabhängig von der Nationalität des Steuerzahlers oder des Ortes, an welchem die Vergütung gezahlt oder der Arbeitsvertrag aufgesetzt wurde. Besteuerte Vergütungen beinhalten auch vom Arbeitgeber gezahlte Posten, außer Fortbildungskosten und die Bereitstellung von Arbeitsmaterial und -kleidung.

Der progressive Steuersatz bei argentinischen Steuerpflichtigen liegt zwischen 5 % und 35 % (abhängig vom zu versteuernden Einkommen). Steuerausländer werden zu einem festen Steuersatz von 35 % besteuert.

Wenn die ermittelte Steuer bei Auszahlung des Arbeitnehmergehalts einbehalten wird, sind Arbeitgeber dazu befugt, bestimmte Ausgaben abzuziehen (z. B.: Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und deren Familien, Behandlungskosten, Mietkosten und durch Steuerbehörden geschätzte Aufwendungen entstanden durch Geschäftsreisen, Bestattungskosten und Lebensversicherungsprämien).

Andere Abzüge sind in Höhe der gesetzlich festgelegten Beträge erlaubt. Diese bestehen aus einem persönlichen Steuerabzug in Höhe von 1.212.311,24 ARS, einer persönlichen Steuerbefreiung in Höhe von 252.564,84 ARS und Familienfreibeträgen in Höhe von 235.457,25 ARS für Ehepartner, 117.741,97 ARS für jedes Kind. Um Abzugsberechtigungen zu erlangen, müssen die Unterhaltsberechtigten ihren Wohnsitz für mehr als sechs Monate im Jahr in Argentinien haben. Zudem darf das Einkommen den persönlichen Steuerfreibetrag nicht übersteigen.

3.2.     Einkommenssteuer – Selbstständige Arbeit / Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Inländer werden mit ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieben nach dem Welteinkommensprinzip steuerlich veranlagt. Steuerausländer unterliegen nur mit ihren argentinischen Einkünften der Steuerpflicht.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieben sind steuerpflichtig, unabhängig von der Nationalität des Leistungsempfängers oder des Ortes, wo der Vertag abgeschlossen wurde.

Der progressive Steuersatz liegt zwischen 5 % und 35 %.

Ausgaben, die zum Erhalt des Einkommens beigetragen haben, sind abziehbar. Bestimmte Ausgaben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Gewerbezwecken stehen, sind auch abzugsfähig (z. B. Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge für Angestellte und deren Familien, Behandlungskosten, durch Steuerbehörden geschätzte Aufwendungen entstanden durch Geschäftsreisen, Bestattungskosten und Lebensversicherungsprämien).

Andere Abzüge sind in Höhe der durch Gesetze festgelegten Beträgen erlaubt. Dessen geschätzte Beträge beinhalten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 505.129,66 ARS, eine persönliche Steuerbefreiung in Höhe von 252.564,84 ARS und Familienzulagen entsprechend in Höhe von 235.457,25 ARS für den Ehepartner, 118.741,97 ARS für jedes Kind. Um Abzugsberechtigungen zu erlangen, müssen die Unterhaltsberechtigten ihren Wohnsitz für mehr als sechs Monate des Kalenderjahres in Argentinien haben und dürfen dabei die Einkommensgrenze in Höhe des persönlichen Freibetrages nicht überschreiten.

Vorstandsvergütungen werden wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit besteuert. Wenn diese von argentinischen Unternehmen gezahlt wurden, werden sie als argentinische Einkommensquellen behandelt, unabhängig vom Ort der eigentlichen Tätigkeit.

3.3.   Kapitalertragssteuer

Zinserträge aus Sparkonten, Termineinlagen in Landeswährung und sonstigen Einlagen bei argentinischen Banken sind von der Steuer befreit (ausgenommen Einlagen mit Anpassungsklausel).

Ausgenommen sind Zinsen aus lokalen Anlagen in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, Quoten von Investmentfonds sowie Schuldtiteln und Zertifikaten über die Beteiligung an Finanztrusts.

Zinsen (nicht befreit) unterliegen progressiven Steuersätzen zwischen 5% und 35%.

Dividenden von argentinischen Körperschaften und Überweisungen von Zweigniederlassungen werden mit einem Steuersatz von 7% besteuert.

3.4.   Ausgleich bei Verlusten

Verluste von selbstständigen Personen können bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Verluste ausländischer Herkunft können nur mit den entsprechenden ausländischen Einkünften verrechnet werden.

3.5.   Kapitalerträge

Ausgenommen sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf lokaler Anlagen in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, Quoten von Investmentfonds sowie Schuldtiteln und Beteiligungszertifikaten an finanziellen Trusts.

Kapitalgewinne, die aus dem Verkauf von Aktien mit einem auf den lokalen Börsenmärkten ausgehandelten Kurs stammen, sind ebenso ausgenommen, wie Kapitalgewinne, die aus Operationen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Aktien stammen, die gemäß den Bestimmungen der National Securities Commission durchgeführt wurden. Diese Ausnahmen gelten für Personen mit Wohnsitz in Argentinien. Sie gelten auch für ausländische Begünstigte, die in „kooperativen Gerichtsbarkeiten“ ansässig sind oder deren investierte Beträge aus solchen Gerichtsbarkeiten stammen (mit Ausnahme von Banknoten, die als „Lebacs“ bezeichnet werden).

Der Ertragssteuersatz beträgt 15% für (nicht steuerbefreite) Veräußerungsgewinne aus Anlagen in Fremdwährung oder mit einer Anpassungsklausel (Wechselkursdifferenzen oder Kapitalaktualisierungen sind ausgeschlossen) sowie Aktien und ähnliche Unternehmensbeteiligungen. Für Kapitalgewinne aus Anlagen in lokaler Währung ohne Anpassungsklausel gilt ein Satz von 5%.

Immobilien, die sich im Besitz von Privatpersonen befinden (außer dem Wohngebäude) sind zu versteuern und der anzuwendende Steuersatz sowie Steuerbemessungsgrundlage hängt von dem Kaufdatum der Immobilie ab. Bei dem Kauf vor dem 1. Januar 2018 beträgt die Transfersteuer 1,5 % des Verkaufspreises. Bei dem Kauf ab dem 1. Januar wird die Einkommenssteuer zum Satz von 15% verwendet, auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und fortgeführten Kosten, zzgl. bestimmter Aufwendungen.

3.6.   Steuer auf persönliche Güter

Personen mit Wohnsitz in Argentinien unterliegen mit ihrem weltweit gehaltenem Betriebsvermögen der Steuer auf persönliche Güter, wenn dieses den Betrag von 6.000.000 ARS übersteigt. Der Steuersatz geht von (i) 0,5 %, steigend bis auf 1.75% für Vermögenswerte in Argentinien; und (ii) 0,75% bis 2,25% für im Ausland befindliche Vermögenswerte (diese Differenzsätze gelten nicht, wenn mindestens 5% des Gesamtwerts der im Ausland befindlichen Vermögenswerte unter bestimmten Bedingungen zurückgeführt werden).

Ländliche Grundstücke sind davon ausgenommen. Das vom Steuerpflichtigen genutzte Wohnhaus wird nicht erhoben, wenn sein steuerpflichtiger Wert unter 30.000.000 ARS liegt. Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Hypotheken am Wohnsitz des Steuerpflichtigen sind nicht abzugsfähig.

Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland und Expatriates, die sich in Argentinien im Rahmen eines unter 5 Jahren dauernden Arbeitsauftrages aufhalten, werden nur mit ihrem sich in Argentinien befindlichen Betriebsvermögen zur Steuer veranlagt.

Ungeachtet des oben Erwähnten werden Kapitalbeteiligungen an argentinischen Unternehmen, die von ausländischen Investoren und gebietsansässigen natürlichen Personen gehalten werden, mit einem einheitlichen Steuersatz von 0,25% besteuert. In diesem Fall muss die Steuer von der argentinischen Gesellschaft gezahlt werden, die berechtigt ist, die Rückerstattung der gezahlten Steuer von den Anlegern zu verlangen.

3.7.   Sozialabgaben

Allgemein werden Sozialabgaben nach folgendem Schema beglichen: 20.4%3 von dem Arbeitgeber und 17% von dem Arbeitnehmer.

Die Arbeitnehmerbeiträge werden bis zu einer steuerpflichtigen Höchstvergütung von 318.103,83 ARS berechnet.

Selbstständige zahlen Sozialversicherungsbeiträge nicht auf das tatsächliche Einkommen, sondern auf gesetzlich festgelegte Beträge, je nach Tätigkeit.

3.8.   Verwaltung

Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Unterstützung des Sozialversicherungssystems und des Gesundheitssystems in Höhe von 17% leisten.

Die Arbeitnehmerbeiträge werden bis zu einem maximalen steuerpflichtigen Arbeitsentgelt von ARS 252.462,50 berechnet.

3.9.   Besteuerung von Steuerausländern

In Argentinien Nichtansässige, die mehr als sechs Monate eines Kalenderjahres in Argentinien verbringen, müssen eine Einkommenssteuererklärung einreichen und ihre aktuell angefallenen, abziehbaren Aufwendungen geltend machen.

Nichtansässige mit vorübergehendem Aufenthalt in Argentinien (für sechs Monate oder weniger) unterliegen einer Quellenbesteuerung, wobei 30 % der Entgelte steuerfrei sind, um mögliche, mit dem Einkommen in Zusammenhang stehende Ausgaben, pauschal zu berücksichtigen. Die verbleibenden 70 % unterliegen einem Steuersatz von 35 % ohne weitere Abzugsmöglichkeiten oder Ermäßigungen, wodurch letztendlich eine effektive Steuer von 24,5 % erhoben wird. Die zurückbehaltene Steuer ist eine endgültige Steuer. Nichtansässige, die der Quellensteuer unterliegen, sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung anzufertigen.

Dividenden von argentinischen Kapitalgesellschaften, die an Gebietsfremde gezahlt werden, sind mit einem Steuersatz von 7%.

Die Sozialversicherungssteuern werden wie zuvor beschrieben erhoben. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können jedoch von den Beiträgen zur argentinischen Pensionskasse befreit sein, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

3.10.   Doppelbesteuerungsentlastung

Für im Ausland gezahlte Einkommenssteuern ist eine Steuergutschrift bis zur Erhöhung der argentinischen Steuer zulässig, die sich aus der Einbeziehung der Einkünfte aus ausländischen Quellen in die argentinische Steuerbemessungsgrundlage ergibt.

4. Verrechnungspreise (Transfer Pricing)

4.1.   Transaktionen zwischen verbundenen Parteien

Bei Transaktionen mit ausländischen nahestehenden Unternehmen müssen inländische Unternehmen offenlegen, ob die festgelegten Preise im Einklang mit denen stehen, die auf dem offenem Markt mit unabhängigen Marktteilnehmern üblich sind. Ansonsten müssen Preisanpassungen bei der Einkommenssteuerermittlung vorgenommen werden.

Diese Vorgehensweise wird auch bei Transaktionen mit Dritten angewendet, die ihren Sitz in Steueroasen[2] haben (wie von der Exekutive angegeben[3]) bzw. von dort aus

verwaltet werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein nahestehendes Unternehmen handelt oder nicht.

Die Definition von „nahestehendem Unternehmen“ ist sehr weit gefasst. Sie beinhaltet nicht nur die indirekte Kapitalbeteiligung an der Führung oder am Management, sondern auch die signifikante Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen (z. B. Alleinvertriebshändler, ein Lieferant, ein Kunde und ein Unternehmen benutzen eine exklusive Methode oder unterstützen einander).

Prinzipiell sind folgende Methoden erlaubt: (i) Preisvergleichsmethode; (ii) Wiederverkaufspreismethode; (iii) Kostenaufschlagsmethode; (iv) Gewinnaufteilungsmethode; (v) Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode und (vi) andere Methoden für bestimmte Transaktionen.

4.2.   Dokumentationsanforderungen  

Steuerzahler, die den Verrechnungspreisregeln unterliegen, müssen eine lokale Datei (Verrechnungspreisbericht) und Informationsmeldungen einreichen, um konzerninterne Transaktionen jährlich zu melden, wenn sie ARS 3.000.000 (Gesamtbetrag der Transaktionen) oder ARS 300.000 (Einzelbetrag pro Transaktion) überschreiten.

Sie müssen auch Informationen zurückgeben, um Importe und Exporte mit nicht verbundenen Parteien zu melden, wenn der Gesamtbetrag beider Transaktionen im Steuerjahr ARS 10.000.000 überschreitet.

Darüber hinaus muss ein jährlicher länderspezifischer Bericht über Einnahmen, Bruttogewinne, gezahlte und aufgelaufene Einkommensteuern und andere Indikatoren der wirtschaftlichen Aktivität von multinationalen Unternehmensgruppen („MNE“) eingereicht werden, deren konsolidierter Gesamtumsatz mindestens gleich hoch ist 750 Mio. EUR in der vorangegangenen Steuerperiode. Lokale Unternehmen, die einer MNE-Gruppe angehören, müssen sich in einem speziellen Register registrieren lassen und jährlich bestimmte Informationen über die oberste Muttergesellschaft des MNE vorlegen.

[1] Die VFH wird für jede Immobilie unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts des Grundstücks in Abhängigkeit von seiner Lage, Umgebung und wirtschaftlichen Bedeutung des Stadtteils sowie des tatsächlichen Werts des Gebäudes in Abhängigkeit von Kategorie, Bestimmungsort, Qualität und Merkmalen berechnet. Es hat eine Obergrenze von 20% des Marktwerts der Immobilie. Die Formel zur Berechnung des VFH einer Eigenschaft lautet wie folgt:

VFH = Landeinfall x FOT x Landoberfläche + konstruierte Oberfläche x VRE x Abschreibungskoeffizient.

Inzidenz sind die Kosten für jeden Quadratmeter Land entsprechend seiner maximalen Konstruktionsfähigkeit.

BAV: maximale Konstruktionsfähigkeit in qm.

VRE: Die Anzahl nach Berücksichtigung der tatsächlichen Baukosten für jedes Schicksal, jede Kategorie und jede Qualität gemäß bestimmter gesetzlich festgelegter Parameter.

[2] Mit Steueroase wird ein Land oder Gebiet gemeint, das mit Argentinien kein Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen oder kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Klausel über den umfassenden Informationsaustausch abgeschlossen hat oder trotz des Abschlusses einer Vereinbarung mit derartigen Klauseln hält es die Regeln zum Informationsaustausch nicht ein.

[3] Länder mit niedrigen oder keinen Steuern sind Länder oder Sondersteuersysteme, in denen der maximale Körperschaftsteuersatz – unter Berücksichtigung aller staatlichen Ebenen – unter 15% liegt.

Tax Department
July 2021